| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschafter vertreten jeweils einzeln. Dies gilt nicht für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Aufhebung; in diesen Fällen vertreten die Gesellschafter gemeinsam. |