| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder Gesellschafter vertritt einzeln, soweit es sich nicht um Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundbesitz handelt. Grundstücksverfügungen bedürfen der Mitwirkung aller Gesellschafter.Jeder Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. |