| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | 1. Die Gesellschafter vertreten gemeinsam. 2. Jede Gesellschafterin ist alleinvertretungsberechtigt aa) zur Erledigung laufender und für die Gesellschaft als gewöhnlich einzustufender Geschäfte, sofern die Gesellschaft im Einzelfall nicht mit einem höheren Betrag als 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) einschließlich Mehrwertsteuer verpflichtet wird. Beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen kommt es auf die insgesamt bis zum ersten möglichen Kündigungstermin entstehenden Verbindlichkeiten an. Die Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsberechtigung ist jedoch für jede Gesellschafterin auf einen Gesamtbetrag von 2.500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) je Geschäftsjahr begrenzt, bb) sofern die Gesellschafterinnen dies durch Gesellschafterbeschluss festlegen, cc) soweit es sich allein um die Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus bestehenden Vertragsverhältnissen handelt. 3. Für den Fall der Abwesenheit einer Gesellschafterin ist die anwesende Gesellschafterin alleinvertretungsberechtigt für alle mit der sachlichen und wirtschaftlichen Führung der Gesellschaft zusammenhängenden Geschäfte, sofern sie keinen Aufschub dulden und eine Abstimmung mit der abwesenden Gesellschafterin nicht möglich ist. Abwesenheit in diesem Sinne ist auch die (vorübergehende) Geschäftsunfähigkeit einer Gesellschafterin und zwar auch dann, wenn ein Betreuer für diese Gesellschafterin bestellt sein sollte. 4. Für die Gesellschaft wird/werden von den Gesellschafterinnen zum Stichtag ein oder mehrere Bankkonten eingerichtet. Die Gesellschafterinnen sind nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sowie in der unter vorstehender Ziffer 2) aufgeführten Grenzen einzelvertretungsberechtigt. |