Jeder Gesellschafter vertritt einzeln. Zur Aufnahme von Darlehen und zur Eingehung von Verbindlichkeiten, welche im Einzelfall 10.000,00 EUR übersteigen, sind die Gesellschafter nur gemeinsam befugt. Entsprechendes gilt für den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz. Jeder Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.