Die Limited ist von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird durch einen Gesellschafter allein vertreten. Bei dem Vorhandensein mehrerer natürlicher Personen als Gesellschafter kann einem von ihnen im Gründungsvertrag oder in Folgeverträgen oder mit Gesellschafterbeschluss Alleinvertretungsberechtigung unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter erteilt werden. Alle alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.