| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sind mehrere Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei vertretungsbefugte Gesellschafter gemeinsam vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Gesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. |