Jeder Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Hinsichtlich der Aufnahme von Krediten und zur Eingehung von Verbindlichkeiten, zur Einstellung von Arbeitnehmern sowie zum Erwerb und zur Belastung jeglichen Grundbesitzes (inkl. Miteigentumsanteilen), grundstücksgleichen Rechten und Erbbaurechten sind die Gesellschafter nur gemeinsam vertretungsbefugt. Entsprechendes gilt für die Veräußerung von Gesellschaftsvermögen, insbesondere für die Veräußerung einer Immobilie, ferner für den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, Verträge mit einem Gesellschafter selbst oder ihm nahestehenden Personen sowie schließlich für alle sonstigen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte. Mittels gemeinsam unterzeichneter Vollmacht können die Gesellschafter im Einzelfall auch einen einzelnen Gesellschafter oder einen Dritten zur Durchführung von derartigen Geschäften ermächtigen.