| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Soweit es sich um die Belastung und Veräußerung von Grundstücken handelt, sind alle Gesellschafter nur gemeinsam vertretungsberechtigt. |