| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschafter vertreten gemeinsam. Ein geschäftsführender Gesellschafter ist stets einzelvertretungsbefugt, auch bei Bestellung weiterer geschäftsführender Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nicht geschäftsführende Gesellschafter sind bei Bestellung eines geschäftsführenden Gesellschafters von der Vertretung ausgeschlossen. |