| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorsteher des Gesellschafterausschusses und sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft je einzeln. Der Vorsteher des Gesellschafterausschusses und sein Stellvertreter sind jeweils befugt, im Namen der Gesellschaft, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. |