Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschafte vorzunehmen. (065)
Gegenstand
a) Vermittlung von Darlehn und Immobilien - im Sinne des § 34c GewO b) Versicherungsvermittlung - im Sinne des § 34d Abs. 1 GewO c) Vermittlung von Immobiliendarlehen - im Sinne des § 34i GewO d) Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur immateriellen Daseinsvorsorge e) Förderung und Finanzierung von Konzepten und Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz und der Elektromobilität f) Unternehmensförderung, insbesondere durch Unternehmensberatung und Marketingdienstleistungen Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz werden nicht ausgeübt.