Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder können von dem Verbot, Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden (§ 181 2. Alt. BGB).
Gegenstand
Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs, der sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Verarbeitung, Lieferung und Handel von Mokereiprodukten. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.