Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt.
Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 30,00 EUR.
Die Beteiligung mit bis zu 100 Geschäftsanteilen ist zulässig.
Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder können von dem Verbot, Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden (§ 181 2. Alt. BGB).
Gegenstand
Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Anlagen zur Wasserversorgung.