Der Vorstand wird durch mindestens ein Vorstandsmitglied gebildet.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vorstandsmitglieder können ermächtigt werden, im Namen der Genossenschaft Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen.