Die Genossenschaft wird, sofern nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, von diesem allein vertreten. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten diese die Genossenschaft gemeinschaftlich. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt oder Alleinvertretungsbefugnis erteilt, können diese Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB 2. Alt BGB befreit werden.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Verwertung der seitens der Mitglieder erzeugten pflanzlichen oder tierischen Rohstoffe aus Biomasse zu Biogas und dessen Veräußerung.