Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, darunter dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder den Stellvertreter, bzw. durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis, im Namen der Genossenschaft als Vertreter Dritter Rechtsgeschäfte abzuschließen