Förderung und gemeinschaftliche Durchführung tierart- und rassebezogener Zuchtprogramme durch Kooperation und Fusion der Mitgliedsvereinigungen; gemeinsame Errichtung, Nutzung und Bewirtschaftung eines Verwaltungszentrums durch die Mitgliedsvereinigungen; gemeinsame Anschaffung, Nutzung und Bewirtschaftung von technischen Einrichtungen für die Mitgliedsvereinigungen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zulässig.