Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinschaftlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Genossenschaft allein.
Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Verwertung von Zucht- und Nutzvieh sowie die Förderung der Qualitätsschweine - und Qualitätsrinderhaltung. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen.