| Eintragungstext | | Text | keine Nachschusspflicht
Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 80 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Auszahlung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang, bedient. |
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