| Eintragungstext | | Text | Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Auszahlung eines Auseindandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf, beträgt 80 Prozent der Summe der Geschäftsguthaben zum letzten Bilanzstichtag.
Keine Nachschusspflicht. |
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