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Code: Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (065)
Gegenstand
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder sowie deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Dies wird erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände der Genossenschaft: a) Erwachsenenbildung b) Ausbildung und Fortbildung c) Ausbildung in alternativem Selbstmanagement d) Ausbildung in Qi Gong sowie asiatischen Bewegungs- und Meditationstechniken e) Naturheilpraktiken f) Musikproduktion g) Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck und die Geschäftsgegenstände zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Genossenschaft der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Die Genossenschaft darf ihre Geschäftsgegenstände auch über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren. Hierbei sind die Bedingungen gemäß §21b GenG zu beachten. Für die Mitglieder der Genossenschaft gelten die Begrenzungen nach § 21b Absatz (1) Punkt 2. GenG als Verbraucher nicht, sie werden als Mitunternehmer des genossenschaftlichen Betriebes betrachtet. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit dem Gründungsdatum der Genossenschaft und läuft bis zum 31.12. des Gründungsjahres.