Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (065)
Gegenstand
a) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermieten, veräußern, sich an Immobilienprojekten beteiligen und Immobilien bzw. Immobilienprojekte betreuen und steuern. b) Die Genossenschaft kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilenwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehöhren Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. c) Die Genossenschaft kann Projekte in Bezug auf erneuerbare und alternative Energien und allgemeiner Umweltschutz betreiben, entwickeln und leiten. d) Die Genosschaft kann Beteiligungen für den eigenen Bestand erwerben, diese verwalten und verkaufen, wenn dadurch der Förderzweck unterstützt wird. e) Innerhalb der Entfaltung des gemeinsamen Geschäftsbetriebes fördert die Genosschaft die Mitglieder zur optimalen Entfaltung ihrer persönlichen Stärken zum Nutzen der Gemeinschaft durch Ein- und Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs als Einkaufs- und Liefergenossenschaft. f) Die Verwaltung des eigenen Vermögens