Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
(1) die Förderung der sozialen Belange, des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder im Sinne der Satzungspräambel. Durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb sichert die Genossenschaft in Erfüllung ihres Zwecks vor allem eine sozial verantwortbare Teilhabe ihrer Mitglieder am genossenschaftlichen Leben, deren Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung selbstbestimmter Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gartensiedlung und regionaler Umgebung sowie deren bedarfsgerechte Betreuung in hauswirtschaftlicher und pflegerischer Hinsicht. (2) Die Genossenschaft kann Bauten zur Betreuung ihrer Mitglieder mieten und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft und Pflege anfallenden haushaltsnahen und personenbezogenen Dienstleistungen sowie gemeinschaftsnützigen Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören auch die Errichtung, der Erwerb, die Miete und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räumen für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann zur Erbringung ihrer Dienstleistungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Unternehmen jeglicher Rechtsform und Art gründen und betreiben. (3) Beteiligungen sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 GenG zulässig. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.