Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sowie die Beförderung der Vermögendsbildung der Mitglieder. Gegenstand der Genossenschaft ist insbesondere die Bewirtschaftung, Errichtung, Erwerb und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Belastung, Veräußerung von Grundstücken und die Übernahme aller im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben, hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Keine Nachschusspflicht der Genossen. Durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.