Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei von ihnen oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinsame Kauf aller für die Betriebe ihrer Mitglieder bestimmten Gegenstände, wie biologische Dünge-, Pflanzenschutz und Futtermittel, Saatgut, Vieh, Geräte und Maschinen; die Anschaffung von Maschinen und Geräten zwecks gemeinsamer Benutzung durch die Mitglieder; die Weiterverarbeitung von aus Betrieben der Mitglieder stammenden tierischen oder pflanzlichen Produkten in gemeinschaftlichen Einrichtungen; der gemeinsame Verkauf aller Produkte der landwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder, sowie die Schaffung von Einrichtungen zur Förderung des Absatzes.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.