Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt er die Genossenschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstände oder durch einen Vorstand zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i.S.d. § 181 2. Alt. BGB befreit.