Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
a.) Software-Entwicklung; b.) Affiliate-Marketing; c.) Aus-, Fort- und Weiterbildung; d.) Kauf von Immobilien aller Art und deren Bewirtschaftung, insbesondere Vermietung und Verpachtung; e.) Errichtung, Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen sowie Dienstleistungen.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Keine Nachschusspflicht der Genossen. Durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.