Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder wird die Genossenschaft von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses allein. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
Die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere auch durch die Zurverfügungstellung von guten und sicheren Arbeitsplätzen sowie die Gesundheitsvorsorge mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergebens sich aus einer noch zu erstellenden Förderkonzeption.