Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
- Vermietung und Verpachtung von Anlagegütern sowie Unternehmensberatung; - die Entwicklung und der Betrieb von Wohn- und Geschäftsimmobilien; die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen; - kulturelle und soziale Geschäftsgegenstände zur Pflege, Entwicklung/Weiterentwicklung und Gestaltung der verschiedensten Bereich in unterschiedlichen Ländern; - Einkauf und Verkauf von Lebensmitteln sowie Vertrieb und Beratung von Nahrungsergänzungsmitteln.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Es besteht keine Nachschusspflicht der Genossen. Das Mindestkapital beträgt 60% der gezahlten Geschäftsanteile.