Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dies allein. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i. S. d. § 181 2. Alt. BGB befreit.
Gegenstand
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Sie fördert ihre Mitglieder aus dem Ergebnis gemeinsamen Geschäftsbetriebs.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Das Mindestkapital beträgt 80% der Geschäftsanteile.