Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt er die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstände bestellt, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Gegenstand des Unternehmens ist a.) die Erstellung von Gutachten und die fachliche Beratung in den Bereichen Baumängel, Spedition, Transport, Lager und Logistik; b.) die Erbringung von Vertriebs- und Buchhaltungsdienstleistungen sowie von Dienstleistungen aller Art; c.) die Errichtung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen sowie sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Einrichtungen.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.