| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser die Genossenschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Das für die Bestellung zuständige Organ kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2. BGB befreit. |