Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, kann nur ein Vorstand bestellt werden. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere auch durch die Zurverfügungstellung von guten und sicheren Arbeitsplätzen sowie die Gesundheitsvorsorge mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.