Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Solange die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder hat, wird nur ein Vorstand bestellt. Er wird vom Aufsichtsrat bzw. solange kein Aufsichtsrat besteht, von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit.
Gegenstand
a) Handel und Vertrieb, An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art; b) Service-, Wartung-, Reparatur- und Diagnosearbeiten an Fahrzeugen aller Art; c) Unternehmensberatung, Motivationstraining, Antistresscoaching, ADHS-Coaching: d) Handel- und Vertrieb von Photovoltaik-/Solaranlagen und deren Speicher.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Das Mindestkapital beträgt 60 % der eingezahlten Geschäftsanteile.