| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere als Produktivgenossenschaft durch Bereitstellung von Arbeitsplätzen für ihre Mitglieder, sowie deren sozialen und kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. (2) Dies wird erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände der Genossenschaft: a) die Entwicklung und der Betrieb von Wohn- und Geschäftsimmobilien. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen, b) die Betreibung von Bauträger- und Immobilienmaklergeschäften im Sinne des § 34c Gewo. Der Vorstand muss dazu über die notwendige Qualifikation und Berechtigung verfügen. c) Innerhalb der Entfaltung des gemeinsamen Geschäftsbetriebes fördert die Genossenschaft die Mitglieder durch Ein- und Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs als Einkaufs- und Liefergenossenschaft, d) das Marketing und den Vertrieb der Marke "Hausschutzengel" e) Sie kann die freie Liquidität der Genossenschaft am Kapitalmarkt anlegen und dafür Depots für Währungen, Fremdwährungen und Kryptowährungen führen. Sie kann dafür Währungen, Anteilsscheine, Beteiligungen, Bonds und Obligationen für den eigenen Bedarf kaufen und verkaufen. (3) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (4) Die Genossenschaft darf ihre Geschäftsgegenstände auch über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren. Hierbei sind die Bedingungen gem. GenG § 21b zu beachten. Für die nutzenden Mitglieder der Produktivgenossenschaft gelten die Begrenzungen nach § 21b (1) Pkt. 2. als Verbraucher nicht, sie werden als Mitunternehmer des genossenschaftlichen Betriebs betrachtet. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. (6) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit dem Gründungsdatum der Genossenschaft und endet am 31.12. des Gründungsjahres. |