Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere auch durch die Zurverfügungstellung von guten und sicheren Arbeitsplätzen sowie die Gesundheitsvorsorge mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einer noch erstellenden Förderkonzeption