Deutsche Prozessfinanzierung für VerbraucherRechte eG
Angaben zur Rechtsform › Rechtsform
Code: Eingetragene Genossenschaft (eG)
Sitz › Ort
Köln
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Auswahl Vertretungsbefugnis › Vertretungsbefugnis
Code: Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (013)
Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (065)
Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Genossenschaft ist ein personenbezogener, von kollektiver Selbsthilfe getragener Förderwirtschaftsverein. Das genossenschaftliche Leitbild beinhaltet dabei, dass sich die gemeinsame Selbsthilfe mittels des genossenschaftlichen Gemeinschaftsunternehmens in möglichst viel Selbstverwaltung und Selbstverantwortung vollziehen soll. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Genossenschaft an der Mitgliederförderung lässt sich betriebswirtschaftlich als Daueraftrag der Mitglieder an den Geschäftsbetrieb verstehen. Daraus lässt sich eine Verpflichtung der Genossenschaft ableiten, sich fortwährend den wandelnden Bedürfnissen der Mitglieder anzupassen. Langfristig bewirkt die Förderung eine Existenzsicherung der Mitglieder. (2) Die Genossenschaft bedient sich dazu eines gemeinsam errichteten Wirtschaftsbetriebes (Genossenschaftsbetrieb) mit folgenden Gesellschaftszwecken: a) Die Genossenschaft hat insbesondere das Ziel im Verbund der Genossenschaft Menschen zu ihrem Recht zu verhelfen. Es sollen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden um Prozessfinanzierungen für Verbraucher zu ermöglichen. b) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. c) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind oder geignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf Zweigniederlassungen gründen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.