| Eintragungstext | | Text | Das Mindestkapital der Genossenshaft beträgt 95 % des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsaneile gekündigt haben, nicht unterschritten werden.
Keine Nachschusspflicht. |
|