| Gegenstand | Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
- Die Genossenschaft kann sich im Interesse der Förderung der Mitglieder auch an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben bzw. übernehmen oder Tochterunternehmen gründen.
- Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen.
- Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen, Beteiligungen sind zulässig.
- Die Genossenschaft darf einzelne Bauten auch in andere Genossenschaften einbringen oder veräußern.
- Sie ist berechtigt, einzelne Tätigkeitsfelder innerhalb ihres Aufgabenbereiches auf Dritte zu übertragen.
- Die Beteiligung an weiteren juristischen Personen darf nur nach Prüfung des Vorstandes der Genossenschaft erfolgen.
Es ist eine Mehrheit mit 3/4 aller abgegebenen Stimmen im Rahmen einer Vorstandversammlung zu erreichen. Zur Beteiligung muss ein ausreichend abgegrenzter Vertrag mit dem Beteiligungsunternehmen geschlossen werden.
- Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
- Die Genossenschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
- Die Genossenschaft ist berechtigt, zur Sicherung der Liquidität, Teile des Genossenschaftskapitals in rentierliche Geld- und Kapitalmarktpapiere, nach Abstimmung durch die Generalversammlung, anzulegen. |