Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, sowie deren sozialen und kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes, insbesondere als Produktivgenossenschaft.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Das Mindestkapital beträgt sechzig Prozent der eingezahlten Geschäftsanteile