| Gegenstand | Zweck der Genossenschaff ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb; insbesondere durch gemeinsamen Rahmen, der Unterstützung untereinander und dem einheitlichen Auftreten nach Außen sowie gemeinsam angebotener Dienstleistungen und Produkten, Vermietung von Immobilien und beweglichen Wirtschaftsgütern sowie dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren, Gütern, Immobilien und Dienstleistungen. Gegenstand des Unternehmens ist: a) Gemeinschaftliche Entwicklung, Projektmanagement, Konzeptentwicklung, Ankauf, Verkauf, Anmietung und Vermietung, Baurechtserlangung, Bau und Betrieb von Immobilienkonzeptionen ökologischen und biologischen sowie autarken Wohnens, Arbeitens, betreuten Wohnens, Seniorenwohnens und der Kurzzeitvermietung, sowie von Ferienanlagenkonzepten auch international; b) Immobiliennahe genehmigungsfreie Dienstleistungen wie Hausmeisterdienste, Renigungsservice und Gartenpflege; c) Mietobjekt- und Mieterbetreuung, Mieterqualifizierung; d) Planung, Beratung zur Errichtung und Betrieb von energie- und wärmeerzeugenden Anlagen und Einrichtungen wie etwa PV-Anlagen und Windkraftanlagen; e) Genehmigungsfreie betriebswirtschaftliche Dienstleistungen und Beratung, kaufmännische Dienstleistungen, Coaching, Interimsmanagement und Unternehmensberatung; f) Gemeinschaftlicher Einkauf von Waren, Energie, Versicherungen, Gütern, Betriebsbedarf, Fahrzeugen, Immobilien und beweglichen Wirtschaftsgütern, vor allem für den Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft; g) Public relations-, Marketing- und VertriebsdienstIeistungen, Kundenqualifikation, Durchführung von Vertriebsveranstaltungen, Planung und Erbringung von SponsoringdienstIeistungen und Werbemaßnahmen; h) Vermietung von Fahrzeugen und beweglichen Wirtschaffsgütern aller Art; i) Verwertung von Lizenzen und Rechten der Mitglieder; j) Die Beschaffung der für die Erreichung ihres Förderzwecks fehlenden Mittel durch funktionsdienliche Nebengeschäfte, wobei die Mittel ausschließlich förderzweckbezogen zu verwenden sind (sog. Nebenzweckprivileg). Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen, soweit diese Beteiligungen eine untergeordnete Hilfs- oder Nebenfunktion für die Genossenschaft darstellen (§ 1 Abs. 2 GenG). Die Ausdehnung des Förderungsbetriebs auf Nichtmitlgieder ist zugelassen. |