| Gegenstand | Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mit- glieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb; insbesondere durch gemeinsamen Rahmen, der Unterstützung untereinander und dem einheitlichen Auftreten nach Au- ßen und gemeinsam angebotener Dienstleistungen und dem gemeinschaftlichen Ein kauf und Verkauf von Waren, Gütern, Immobilien und Dienstleistungen. (2) Gegenstand des Unternehmens ist: a) Verkauf der Dienstleistungen und Beratungsleistungen der Mitglieder; b) Betriebswirtschaftliche Beratung, kaufmännische Dienstleistungen, Coaching, Consulting von Unternehmern, Unternehmen und Privatpersonen sowie die be- ratende Begleitung; c) Gemeinschaftlicher Verkauf der Produkte und Dienstleistungen der Mitglieder; d) Verwertung von Lizenzen und Rechten der Mitglieder; e) Gemeinschaftlicher Einkauf von Waren, Gütern, Handelswaren, Betriebsbe- darf, Versicherungen, Energie, Fahrzeugen, Immobilien, mobilen Häusern und beweglichen Wirtschaftsgütern; f) Public relations-, Marketing- und Vertriebsdienstleistungen für Mitglieder sowie gemeinschaftlicher Bürobetrieb; g) Veranstaltung, Durchführung von Coachings, Workshops, Seminaren und Fortbildungen, jeglicher Art inklusive der Digitalisierung von Aus- und Weiterbildung; h) Ankauf und Verkauf sowie Vermietung und Anmietung von bebauten und un- bebauten Grundstucken, auch international; i) Gemeinschaftliche Entwicklung Projektierung und Steuerung und Betrieb von Konzeptionen des betreuten Wohnens, Seniorenwohnen und der Kurzzeitver mietung, sowie von Ferienanlagenkonzepten; j) Kauf, Miete und Betrieb von Heizungsanlagen; Windkraftanlagen und Photo voltaikanlagen und der Betrieb von stromerzeugenden Anlagen sowie die Pla nung und Umsetzung regenerativer Energiekonzepte, auch international; (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen, soweit diese Beteiligungen eine untergeordnete Hilfs- oder Nebenfunktion für die Genossenschaft darstellen ( 1 Abs. 2 GenG). (4) Die Ausdehnung des Fördergeschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. |