| Gegenstand | 3.1 Der Zweck der Genossenschaft ist die Befriedigung bestimmter materieller Bedürfnisse ihrer Mitglieder, einschließlich der Einsparung von Kosten mittels mit ihren Mitgliedern (als Teil der Mitgliedschaftsrechte oder anderweitig) geschlossener Vereinbarungen im Rahmen des Unternehmens, das die Genossenschaft zu diesem Zwecke im Namen ihrer Mitglieder betreibt oder betreiben lässt. 3.2 Die Genossenschaft versucht, ihre in Artikel 3.1 definierten Zwecke zu realisieren, indem sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr die folgenden Geschäftstätigkeiten ausführt oder ausführen lässt, die zur Erreichung ihrer in Artikel 3.1 definierten Zwecke erforderlich sind: (a) Beratung von Unternehmen und Privatpersonen und Durchführung von Aufträgen in den Bereichen Unternehmensstrategie und -politik, Management und Organisation, lnvestitionen, Finanzierung, Fusionen und Übernahmen (sogenannte M&A-Beratung); (b) die Verwaltung des eigenen Vermögens; (c) das Erwerben und/oder Verwalten von Unternehmen und Gesellschaften; (d) das Errichten von, oder die Beteiligung an, oder das Verwalten oder Beaufsichtigen von Gesellschaften und Unternehmen; (e) Beratung und Dienstleistungen für Unternehmen und Gesellschaften, an denen die Genossenschaft beteiligt ist; sowie die Durchführung sämtlicher Handlungen, die mit der Verwaltung der Genossenschaff zusammenhängen oder ihr direkt oder indirekt förderlich sein könnten. 3.3 Die oben genannten Tätigkeiten umfassen keine Tätigkeiten, die nach den Vorschriften des deutschen Finanzaufsichtsrechts einer Erlaubnis bedürfen (insbesondere nach dem Wertpapierinstitutsgesetz oder dem Kreditwesengesetz). Die Genossenschaft wird insbesondere keine Anlageberatung und keine Anlagevermittlung betreiben. |