Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Gegenstand
(1) eine dauerhafte, preisgünstige, gute, sichere und sozial und ökologisch verantwortliche Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. (4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient. (5) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
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Das Mindestkapital beträgt 20 % der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen der Genossenschaft.