| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere, ökologische, sozial verantwortbare und preisgünstige Wohnraumversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Zweck der Genossenschaft ist außerdem die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch die Schaffung von sozial und ökologisch verantwortbaren Arbeitsbedingungen in einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. (2) Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, selbstbestimmtes Wohnen unter Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung unter ihren Mitgliedern. (3) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen für ihre Mitglieder erwerben, errichten, modernisieren, bewirtschaften, veräußern und betreuen, und entzieht diese und den Grund und Boden dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, der Dorferneuerung, der Infrastruktur und der Selbstversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. (4) Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Räume für Gewerbetreibende und Initiativen, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen und alle in diesen Bereichen anfallenden Aufgaben übernehmen. (5) Die Genossenschaft kann land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben, bewirtschaften, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen. (6) Die Genossenschaft kann selbst Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen. (7) Die Genossenschaft kann im Spezifischen die Rolle eines Wächtermitglieds in Vereinen einnehmen, welche diese Art der Mitgliedschaft in ihrer Satzung vorgesehen haben. Die Genossenschaft trägt dabei im Sinne des in § 2 Abs. 3 genannten Zwecks dazu bei, den Grund und Boden sowie die Gebäude des Vereins dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung zu entziehen. Sie trifft ihre Entscheidungen dabei entsprechend der in § 2 Abs. 10 genannten Grundsätze, und bezieht entsprechend § 5.5 Abs. 1 lit. e Stellung gegen die Nutzung der Objekte durch rechtsextreme oder völkische Personen, Kollektive und Projekte. (8) Auch bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. (9) Die Mitglieder, die im Wohnraum der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (10) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wird die Genossenschaft bei Bewirtschaftung, Baumaßnahmen, dem Kauf und Verkauf von Eigentum auf Grundsätze der ökologischen und sozialen Gerechtigkeit und des Commonings als Praxis der solidarischen Ökonomie achten, und das Gemeinwohl ins Zentrum ihres Wirtschaftens stellen. Weitere Grundsätze kann die Genossenschaft in Form eines von der Generalversammlung beschlossenen Grundlagenbeschlusses festhalten, bei welcher wie in § 20 geregelt entschieden wird. (11) Der Vorstand kann den Geschäftsbetrieb auch auf Nichtmitglieder ausdehnen. |