| Gegenstand | (1) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen, wobei ökologische Gesichtspunkte handlungsleitend sein sollen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen, Beteiligungen sind zulässig. Die Genossenschaft versucht, ihre Mitglieder zu einer ökologischen (umweltfreundlichen, energie-, wasser-, rohstoffsparsamen) Lebensweise anzuleiten. Sie kann das umweltfreundliche Verhalten ihrer Mitglieder durch geeignete Maßnahmen fördern (z.B. gemeinsame Nutzung von PKW, s, Vergabe übertragbarer Monatskarten, Vermietung Schadstoffarmer Fahrzeuge etc.). Die Genossenschaft fördert soziale Kontakte in überschaubaren Nachbarschaften von Gleichgesinnten, Freunden und Verwandten, die Integration von Behinderten sowie den Gedanken des Mehrgenerationenwohnens. (2) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmiglieder kann zugelassen werden; Vorstand und Aufsichtsrat beschliessen gemäß § 28 die Voraussetzungen. |