Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens der Aufbau und Betrieb eines Datenaustausch-Services für alle Marktteilnehmer der Finanzdienstleistungsbranche. Die Genossenschaft kann im Rahmen von § 1 Abs. 2 GenG andere Unternehmen errichten und erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit diese Beteiligungen eine untergeordnete HiIfs- oder Nebentätigkeit der Genossenschaft darstellen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.