Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i. S. d. des § 181 2. Alt. BGB befreit, also im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind alle Bereiche zur Gesunderhaltung: - Handel mit Medizinprodukten - Handel mit Nahrungsergänzungsmittel - Handel mit Kosmetikartikeln - Durchführung von Seminaren zur Gesunderhaltung - Gründung einer Stiftung zur Förderung von Vitalität und Gesundheit