Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Jedes Vorstandsmitglied kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 2. Alternative BGB).
mit der Befugnis die Genossenschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen zu vertreten
Gegenstand
1) Die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
2) Die Herstellung und der Vertrieb von Kleb- und Dichtstoffen, sowie der Handel mit Produkten, die zur Verglasung und Abdichtung von Bauteilen benötigt werden oder die im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung und -haltung insbesondere von Gebäuden stehen.