Solange die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder hat, wird nur ein Vorstand bestellt. Dieser vertritt die Genossenschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
a) Malerbetrieb; Bodenbelag- und Parkettverlegung; Mauerwerksaufbereitung; Bautenschutz in handwerklicher Ausführung;
b) Entwicklung von Sanierungskomponenten für Untergründe bei vorhandenen Bausubstanzen, Aufstellung und Umsetzung daraus resultierender Sanierungskonzepte; Betreiben eines Baumarktes und den dazugehörigen übblichen Geschäftsvorfällen sowohl im Einzel- und Großhandel als auch Kommissionsgeschäften mit den dazu einschlägigen Produkten der Bau- und Gartenbranche;
c) die Entwicklung und der Betrieb von Wohn- und Geschäftsimmobilien. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen; d) kulturelle und soziale Geschäftsgegenstände zur Pflege Entwicklung/Weiterentwicklung und Gestaltung der verschiedensten Bereiche in unterschiedlichen Ländern.